Jedes Jahr sterben in Deutschland über 600 Menschen bei Wohnungsbränden – rund 6.000 überleben den Brand nur mit schwersten Langzeitverletzungen. Alle zwei Minuten entzündet sich ein Wohnungsbrand. Das macht rund 200.000 Brände allein in Privathaushalten pro Jahr. |
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Mit diesem Slogan wird seit einiger
Zeit von den Feuerwehren, den Versicherern und von der Industrie mit
großem Erfolg auf das Thema Heim-Rauchmelder hingewiesen. Ein internationaler Vergleich: Damit Sie wissen, was man beim Kauf beachten muss – klicken Sie sich zu unserer Checkliste „Rauchmelder“. Was Sie über einen Zimmer- bzw. Wohnungsbrand wissen sollten: Viele sind der Meinung, bei einem Wohnungsbrand automatisch aufzuwachen. Was die wenigsten wissen - die bei einem Haushaltsbrand entstehenden Rauchgase bestehen zu Teilen aus geruchslosem Kohlenmonoxid, das einschläfernd wirkt und bewusstlos macht. Die Gefahr ist weniger das Feuer als der hochgiftige und sehr dichte Rauch! Man hat also kaum Chancen, dem Rauch zu entfliehen. Werden Sie z.B. durch ein Haustier geweckt und aufmerksam gemacht, so verbleibt Ihnen nur eine sehr geringe Reaktionszeit, um von den giftigen Gasen nicht bewegungsunfähig zu werden. Ebenso ist eine Orientierung in dem tiefschwarzen Rauch sehr, sehr schwierig. So wird auch die sonst so vertraute Umgebung im Nu zu „Niemandsland“. Die meisten Brandopfer sind nachts zu beklagen, obwohl sich rund 65% der Brände tagsüber ereignen. |
Wie verhalte ich mich, wenn es brennt?
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Landesbauordnungen Heimrauchmelderpflicht in sechs Bundesländern
Mittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen,
Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg und ab September 2006
Mecklenburg-Vorpommern eine in der Landesbauordnung festgeschriebene
Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem
bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der
Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen
Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche
Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen. |
Die Regelungen im Einzelnen: |
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz § 44 (8):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. |
Landesbauordnung Saarland § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. |
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten. |
Hessische Bauordnung § 13 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. |
Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung
§ 48 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten. |
Brandschutz & Sicherheitstechnik Jürgen Wolf 18.04.2013 |